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1.1 Begriffsbestimmung: Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung 

 

Der Begriff des Kindeswohls ist ein Rechtsbegriff und umschreibt das gesamte Wohlergehen eines Kindes. Sowohl der Begriff des Kindeswohls als auch der Begriff der Kindeswohlgefährdung ist an keiner Stelle gesetzlich definiert, daher muss immer im Einzelfall entschieden werden, ob es sich um eine Kindeswohlgefährdung handelt oder nicht. Und doch gibt es gewisse Kriterien, anhand derer sich das Wohl eines Kindes beurteilen lässt. 

Dabei ist der Begriff des Kindeswohls keiner, der unverändert die Jahre überdauert. Ganz im Gegenteil: was für das Wohl von Kindern und Jugendlichen als richtig und wichtig angesehen wurde, hat sich durch die Jahrhunderte gewandelt und entwickelt. 

Eine weltweit gültige Grundlage, in der die Grundbedürfnisse und Rechte von Kindern und Jugendlichen formuliert werden, ist die UN-Kinderrechtskonvention die 1990 in Kraft trat. Auch wenn diese nicht im Grundgesetz verankert sind, sind in Deutschland die Rechte aller durch das Grundgesetz geschützt. Demnach haben sie ein Recht auf die Achtung ihrer Menschenwürde, ein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, sowie ein Recht auf die Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Darüber hinaus ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das Recht der Kinder auf eine gewaltfreie Erziehung festgeschrieben. Hier heißt es: „Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“[1] In Deutschland sind für das Wohl der heranwachsenden Minderjährigen in erster Line die Eltern zuständig. Der Staat greift nur ein, wenn es erkennbar eine unmittelbare Gefahr für das Wohl der Heranwachsenden gibt.   Erziehungsziele der DPSG

Auch die DPSG hat in ihrer Ordnung festgelegt, welchen Erziehungszielen sie sich verpflichtet: „Der Verband fördert junge Menschen: Sie lernen ihre sozialen und emotionalen, spirituellen und geistigen sowie körperlichen Fähigkeiten einzusetzen. Die DPSG erzieht ihre Mitglieder zu einer kritischen Weltsicht und schafft einen Freiraum für den Entwurf neuer Ideen. So handeln sie als verantwortungsbewusste Bürgerinnen und Bürger, als Christinnen und Christen sowie als Mitglieder ihrer lokalen, nationalen und weltweiten Gemeinschaften“.[2] Kinder und Jugendliche zu fördern und zu stärken sind Ausgangspunkte für die pädagogischen Ziele des Verbandes. In engem Zusammenhang mit dem Thema der Bausteine „Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ steht immer auch ein Blick auf den persönlichen Entwicklungsstand und die Lebenswelt des Einzelnen. Hierzu sind die Bausteine 2a und 2b an anderer Stelle des Ausbildungskonzeptes beschrieben worden. Diese bilden eine wichtige Grundlage, um unterscheiden zu können, was förderlich und im Rahmen des Erwachsenwerdens normal ist oder aber was ungünstig und kritisch für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist.



[1] BGB §1631, Abs. 2

[2] Ordnung der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg, S. 8