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Ursachen von Gewalt
Prinzipiell kann jedes Kind und jede und jeder Jugendliche Opfer von Gewalt werden. Dennoch gibt es bestimmte Risikofaktoren, die, wenn einige davon zusammenkommen, eine stärkere Belastungssituation schaffen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Kinder und Jugendliche nicht sicher aufwachsen, steigt, wenn bestimmte familiäre, persönliche, soziale oder materielle Gegebenheiten auf ungünstige Weise zusammenspielen.
Der Mangel an Zuwendung und schwierige persönliche Lebensverhältnisse können durchaus als Risikofaktoren für Gewalttaten gelten, gaukeln Täterinnen oder Täter oft darauf ab, vermeintlich genau diese Bedürfnisse zu stillen. Auch eine mangelhafte Sexualaufklärung oder grundsätzlich erwarteter Gehorsam des Kindes Erwachsenen gegenüber können problematische Ausgangslagen bilden. Auch geschlossene Strukturen, die von Angst vor Ausschluss oder Strafe geprägt sind, stellen ein hohes Risiko für Kinder dar, über längere Zeit unentdeckt Opfer einer Gewalttat zu werden.11.2
Rechtliche Situation
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Rechtliche Grundlagen
Bereits in Baustein 2d wurde zwischen Grenzverletzungen, sexuellen Übergriffen und strafrechtlich relevanten Formen sexualisierter Gewalt gesprochen. Welche Verhalten strafrechtlich gemäß §§174 ff. des Strafgesetzbuches relevant sind, wird im Folgenden genauer erläutert.
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Mit oder vor Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren sind sexuelle Handlungen dann verboten, wenn die oder der Jugendliche zur Erziehung, Betreuung in der Lebensführung oder zur Ausbildung anvertraut sindist. Ob es sich bei Leiterinnen und Leitern um Aufsichtspersonen handelt, denen die Jugendlichen zur Erziehung, Betreuung in der Lebensführung oder zur Ausbildung anvertraut sind, wird von Richtern unterschiedlich eingeschätzt. Doch auch wenn Leiterinnen oder Leiter nach dem Gesetz nicht zwingend als Aufsichtspersonen definiert werden, gilt zu bedenken: Leiterinnen und Leiter der DPSG haben einen klaren Erziehungsauftrag und Verantwortung für die Jugendlichen. Bei sexuellen Handlungen zwischen Leiterin oder Leiter und Jugendlicher oder Jugendlichem herrscht immer ein Ungleichgewicht!
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Sexuelle Handlungen mit oder vor Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren sind strafbar, wenn dabei eine Zwangslage ausgenutzt oder Entgelt geleistet wird.
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Verfahrensablauf
Strafanzeige erstatten
Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist eine Straftat. Grundsätzlich kann jede und jeder Anzeige erstatten, die oder der Kenntnis von dem sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen hat. Die Anzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen und ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie muss grundsätzlich bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft entgegen genommen entgegengenommen werden. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Pflicht, sobald sie vom Verdacht einer strafbaren Handlung erfahren, den Sachverhalt zu erforschen (= Strafverfolgungszwang). Sexuelle Straftaten gegen Kinder und Jugendlichen Jugendliche können zu einem großen Teil noch nach mehreren Jahren angezeigt werden. Die Verjährung bei Verfahren wegen sexuellem Missbrauch an Kindern ruht bis 10 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers.
Polizeiliche Vernehmung des Kindes oder Jugendlichen
In vielen Fällen sexuellen Missbrauchs sind die Angaben des Kindes oder der oder des Jugendlichen zunächst einmal die zentralen Beweise. Aus diesem Grund kommt der Anhörung des Kindes oder der oder des Jugendlichen durch die Polizei eine hohe Bedeutung zu. Speziell geschulte Beamtinnen und Beamte der jeweiligen Fachdienststelle befragen das Kind, die Jugendliche oder den Jugendlichen. In einigen Polizeibehörden gibt es zu diesem Zweck auch so genannte sogenannte Kinderanhörungszimmer. Das sind kindgerecht gestaltete Räumlichkeiten, in denen die Befragung in Bild und Ton aufgenommen und damit später dokumentiert werden kann. Das ist sehr wichtig, um das Zustandekommen der "Kinderaussagen" nachvollziehbar zu machen und den Vorwurf einer Beeinflussung von Vornherein auszuschließen. Wenn die erste Anhörung durch die Fachdienststelle der Polizei sehr ausführlich und professionell ist, ist dies hilfreich für das weitere Strafverfahren. Eine weitere Vernehmung des Kindes, der oder des Jugendlichen im Gerichtsverfahren ist jedoch in der Regel erforderlich.
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Ablauf eines Strafverfahrens
Die polizeiliche Ermittlungsakte wird an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese entscheidet als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" über das weitere Vorgehen, zum Beispiel Verfahrenseinstellung oder Klageerhebung bei Amts- und Landgericht. Falls das Verfahren eingestellt wird, wird das den Geschädigten mitgeteilt und es gibt die Möglichkeit der Beschwerde. Wenn in einem Fall Klage erhoben wird, folgt nach einem unterschiedlich großen Zeitraum eine Hauptverhandlung. Diese Wartezeit, in der der Prozess zwar bevorsteht, aber noch nicht angefangen hat, ist für das Kind, die Jugendliche, den Jugendlichen sehr belastend. Deswegen ist es wichtig, sie oder ihn auf die Gerichtsverhandlung gut vorzubereiten und während der gesamten Zeit des Verfahrens zu begleiten. In einigen Städten gibt es daher Zeugenbegleitprogramme. Auch Beratungsstellen bieten hier professionelle Hilfe.
Anzeigepflicht
Für Leiterinnen und Leiter herrscht keine Anzeigepflicht. Wenn ein Kind, eine Jugendliche oder ein Jugendlicher sich anvertraut oder die Leiterin oder der Leiter eine Situation beobachtet hat, sollte der erste Schritt keinesfalls der Gang zu Polizei oder Staatsanwaltschaft sein. Denn ist erst einmal Strafanzeige gestellt, muss die Polizei ermitteln.
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Quelle: http://www.hinsehen-handeln-helfen.de/besonnenhandeln/vorgericht.asp
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Täterinnen- und Tätertypen
In Deutschland kam es 2010 zu 16.000 angezeigten Fällen von sexuellem Missbrauch von Kindern2 bis Kindern zwischen 2 bis 14 Jahren. Allerdings gehen Fachleute davon aus, dass die tatsächliche Anzahl weitaus höher liegt, dass sich viele betroffene Kinder möglicherweise nicht anvertrauen oder aber dass die Anzeige unterlassen wird, beispielsweise um das Kind zu schützen. Etwa 50% der Täterinnen und Täter kommen aus dem Bekanntenkreis der Familie, etwa 25% sind direkte Verwandte und nur 25% wirklich Fremde. Sind Täterinnen und Täter über einen längeren Zeitpunkt Zeitraum aktiv, sind sie meist Mehrfachtäterinnen und -täter und machen mehrere Kinder oder Jugendliche zu ihren Opfern.
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Täterinnen und Täter gehen zwar vielfältig, aber fast immer strategisch vor, was ein Aufdecken der Gewalttat zusätzlich erschwert:
„Das Ziel der Täterstrategien ist einerseits, an das Opfer zu gelangen, es gefügig zu machen und jeden Widerstand wirkungslos werden zu lassen bzw. auszuschalten, andererseits durch Geheimhaltung, Schuldzuweisungen und Drohungen als Täter/in unentdeckt/unbestraft zu bleiben und dadurch das kriminelle Verhalten beliebig fortsetzen zu können.“3
Die folgenden Schritte geben einen Überblick, welche Strategien nach Studien des Deutschen Jugendinstituts (2001) Täterinnen und Täter nutzen:
Langfristige Planung des Missbrauchs
Sexualisierte Gewalt ist in den seltensten Fällen eine spontane Tat, es geht zumeist eine Phase mit sexuellen Gewaltfantasien voraus. Täterinnen und Täter planen den Missbrauch systematisch und langfristig, suchen sich ihre Opfer gezielt aus und rechtfertigen und entschuldigen die Tat vor sich selber.
Suche nach möglichen Opfern und günstigen Voraussetzungen
Jedes Kind, jede und jeder Jugendliche kann Opfer von Gewalt werden. Doch es gibt gewisse Faktoren und Eigenschaften, die Kinder und Jugendliche für Täterinnen und Täter zu potentiellen „einfacheren“ Opfern machen. Dazu gehört Schüchternheit, Ängstlichkeit und Unsicherheit sowie ein geringes Selbstwertgefühl. Kinder und Jugendliche, denen es zu Hause an Liebe und Zuwendung fehlt, sehnen sich nach Personen, die ihnen das geben, was sie Zuhause vermissen. Sind Kinder und Jugendliche mit traditionellen Erziehungsvorstellungen in der Familie wie z.B. dem Verlangen von unbedingtem Gehorsam gegenüber Erwachsenen aufgewachsen, haben sie nicht gelernt, sich Erwachsenen gegenüber zu widersetzen.
Sexualisierte Annäherung
Die Täterin oder der Täter setzt an den Schwächen und Bedürfnissen des Kindes, der oder des Jugendlichen an und baut zum Teil eine enge freundschaftliche Beziehung zu ihr oder ihm auf. Die Gespräche drehen sich um sexuelle Themen wie den eigenen Vorerfahrungen, sexueller Vorlieben oder auch Neugierde. Durch scheinbar zufällige, unverfängliche Berührungen (kleinen Grenzverletzungen) gewöhnt die Täterin oder der Täter das Kind, die Jugendliche oder den Jugendlichen an Körperkontakt, was beim Kind oder der oder dem Jugendlichen zu Zweifel an seiner Wahrnehmung führt.
Langfristige Aufrechterhaltung des Zugangs zum Kind
Die Täterin oder der Täter spricht massive Drohungen aus, um das Opfer zum Schweigen zu bringen. Sie oder er droht beispielsweise mit Konsequenzen für die Familie, mit der Tötung des Haustieres, mit körperlicher Gewalt oder spricht gar Morddrohungen aus. Der Missbrauch wird zum gemeinsamen Geheimnis erklärt und die Täterin oder der Täter droht mit dem Aufkündigen der Freundschaft. Es kann auch zum tatsächlichen Einsatz körperlicher Gewalt kommen.
Stützung und Nutzung der „Täterlobby“
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Sie oder er baut also nicht nur gezielt eine Beziehung zum Kind, zur oder zum Jugendlichen auf, sondern auch zu den Personen in dessen Umgebung. Sie oder er manipuliert gezielt Eltern oder Freundinnen und Freunde und schafft Vertrauen, damit diese Personen später die Täterin oder den Täter schützen, weil sie ihr oder ihm mehr Glauben schenken als der oder dem Jugendlichen.
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Das Leitbild der DPSG gegen sexualisierte Gewalt
Auf Basis der Prinzipien der Weltpfadfinderbewegung orientiert sich die DPSG am Gesetz der Pfadfinderinnen und Pfadfinder. Es beschreibt Regeln, an die sich alle Mitglieder des Verbandes aus eigener Überzeugung halten. Das Leitbild gegen sexualisierte Gewalt leitet sich aus diesem Gesetz ab. Als Pfadfinderin, als Pfadfinder…
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