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Der Mangel an Zuwendung und schwierige persönliche Lebensverhältnisse können durchaus als Risikofaktoren für Gewalttaten gelten, gaukeln Täterinnen oder Täter oft darauf ab, vermeintlich genau diese Bedürfnisse zu stillen. Auch eine mangelhafte Sexualaufklärung oder grundsätzlich erwarteter Gehorsam des Kindes Erwachsenen gegenüber können problematische Ausgangslagen bilden. Auch geschlossene Strukturen, die von Angst vor Ausschluss oder Strafe geprägt sind, stellen ein hohes Risiko für Kinder dar, über längere Zeit unentdeckt Opfer einer Gewalttat zu werden.1
Rechtliche Situation
Rechtliche Grundlagen
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Mit oder vor Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren sind sexuelle Handlungen dann verboten, wenn die oder der Jugendliche zur Erziehung, Betreuung in der Lebensführung oder zur Ausbildung anvertraut sindist. Ob es sich bei Leiterinnen und Leitern um Aufsichtspersonen handelt, denen die Jugendlichen zur Erziehung, Betreuung in der Lebensführung oder zur Ausbildung anvertraut sind, wird von Richtern unterschiedlich eingeschätzt. Doch auch wenn Leiterinnen oder Leiter nach dem Gesetz nicht zwingend als Aufsichtspersonen definiert werden, gilt zu bedenken: Leiterinnen und Leiter der DPSG haben einen klaren Erziehungsauftrag und Verantwortung für die Jugendlichen. Bei sexuellen Handlungen zwischen Leiterin oder Leiter und Jugendlicher oder Jugendlichem herrscht immer ein Ungleichgewicht!
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Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist eine Straftat. Grundsätzlich kann jede und jeder Anzeige erstatten, die oder der Kenntnis von dem sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen hat. Die Anzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen und ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie muss grundsätzlich bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft entgegen genommen entgegengenommen werden. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Pflicht, sobald sie vom Verdacht einer strafbaren Handlung erfahren, den Sachverhalt zu erforschen (= Strafverfolgungszwang). Sexuelle Straftaten gegen Kinder und Jugendlichen Jugendliche können zu einem großen Teil noch nach mehreren Jahren angezeigt werden. Die Verjährung bei Verfahren wegen sexuellem Missbrauch an Kindern ruht bis 10 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers.
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In vielen Fällen sexuellen Missbrauchs sind die Angaben des Kindes oder der oder des Jugendlichen zunächst einmal die zentralen Beweise. Aus diesem Grund kommt der Anhörung des Kindes oder der oder des Jugendlichen durch die Polizei eine hohe Bedeutung zu. Speziell geschulte Beamtinnen und Beamte der jeweiligen Fachdienststelle befragen das Kind, die Jugendliche oder den Jugendlichen. In einigen Polizeibehörden gibt es zu diesem Zweck auch so genannte sogenannte Kinderanhörungszimmer. Das sind kindgerecht gestaltete Räumlichkeiten, in denen die Befragung in Bild und Ton aufgenommen und damit später dokumentiert werden kann. Das ist sehr wichtig, um das Zustandekommen der "Kinderaussagen" nachvollziehbar zu machen und den Vorwurf einer Beeinflussung von Vornherein auszuschließen. Wenn die erste Anhörung durch die Fachdienststelle der Polizei sehr ausführlich und professionell ist, ist dies hilfreich für das weitere Strafverfahren. Eine weitere Vernehmung des Kindes, der oder des Jugendlichen im Gerichtsverfahren ist jedoch in der Regel erforderlich.
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In Deutschland kam es 2010 zu 16.000 angezeigten Fällen von sexuellem Missbrauch von Kindern2 bis Kindern zwischen 2 bis 14 Jahren. Allerdings gehen Fachleute davon aus, dass die tatsächliche Anzahl weitaus höher liegt, dass sich viele betroffene Kinder möglicherweise nicht anvertrauen oder aber dass die Anzeige unterlassen wird, beispielsweise um das Kind zu schützen. Etwa 50% der Täterinnen und Täter kommen aus dem Bekanntenkreis der Familie, etwa 25% sind direkte Verwandte und nur 25% wirklich Fremde. Sind Täterinnen und Täter über einen längeren Zeitpunkt Zeitraum aktiv, sind sie meist Mehrfachtäterinnen und -täter und machen mehrere Kinder oder Jugendliche zu ihren Opfern.
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„Das Ziel der Täterstrategien ist einerseits, an das Opfer zu gelangen, es gefügig zu machen und jeden Widerstand wirkungslos werden zu lassen bzw. auszuschalten, andererseits durch Geheimhaltung, Schuldzuweisungen und Drohungen als Täter/in unentdeckt/unbestraft zu bleiben und dadurch das kriminelle Verhalten beliebig fortsetzen zu können.“3
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