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Beispiel 1

Ein Jungpfadfinder hackt unter Aufsicht seines Gruppenleiters Holz für das Lagerfeuer. Der Jungpfadfinder hat schon häufiger Holz gehackt und der Leiter hat ihm zuvor erklärt, worauf er achten muss. Dennoch rutscht das Beil ab und landet im Bein des Kindes.

Hat der Leiter seine Aufsichtspflicht verletzt?

In diesem ersten Fall stellen wir die Antwort in der ausführlichen Form dar, indem wir die Fahrlässigkeits-Checkliste einzeln durchgehen, damit das Schema einmal praktisch veranschaulicht wird. In den nachfolgenden Fällen fassen wir die Ergebnisse aus den Antworten zur Fahrlässigkeits-Checkliste zusammen. Das Prinzip ist aber immer dasselbe.

Pflicht zur Information: Beteiligt ist ein Jungpfadfinder (ca. 13 Jahre alt), der schon einmal Holz gehackt hat, und ein ????????????Leiter. Es ist nicht unverantwortlich, ein 13 Jahre altes Kind Holz hacken zu lassen. Das Aufsichtsverhältnis beträgt 1:1, die besondere Gefahr geht von dem Beil aus. Sonst gibt es keine besonderen Gefahren.

Pflicht zur Gefahrvermeidung: Die Gefahr, die durch die Benutzung des Beils entsteht, kann nicht "weggeschafft" werden, weil das Beil zum Holz hacken nötig ist.

Pflicht zu Hinweisen und Warnungen: Der Leiter hat den Jungpfadfinder darauf hingewiesen, wie er mit dem Beil umzugehen hat. 

Pflicht zur Aufsichtsführung: Der Leiter ist die ganze Zeit anwesend und kontrolliert die Einhaltung der Anweisungen.

Pflicht zum Eingreifen: Hier besteht kein Anlass und keine Möglichkeit zum Eingreifen, solange man nicht annimmt, der Jungpfadfinder darf selbst niemals Holz hacken.

Ergebnis: Das Kind hat ein angemessenes Alter und die körperlichen Fähigkeiten, mit einem Beil umzugehen. Außerdem hat es bereits Erfahrungen beim Holz hacken gesammelt. Der Leiter hat zuvor auf Risiken hingewiesen und Anweisungen gegeben, worauf das Kind achten muss, und eine Daueraufsicht ausgeübt. Mehr hätte der Leiter in dieser Situation nicht tun können. Daher hat der Leiter nicht seine Aufsichtspflicht verletzt. Es hat sich das allgemeine Lebensrisiko erfüllt.

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