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8.1 Aufsichtspflicht. 115

Praxistipp Einbeziehung der Personensorgeberechtigten. 116

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Um festzustellen, ob eine Haftung durch eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, muss zunächst einmal geprüft werden, ob und in welcher Intensität die betroffene Person der Aufsichtspflicht bedurfte. Grundsätzlich sind alle Personen aufsichtsbedürftig, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die „trotz Volljährigkeit wegen des geistigen oder körperlichen Zustands Aufsicht benötigen“. Dies kann zum Beispiel bei einer richterlich angeordneten Betreuung so sein oder wenn jemand eine geistige Behinderung hat.[1] Zunächst einmal sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder oder Jugendlichen zuständig und somit auch aufsichtspflichtig. Dies sind in der Regel zumeist die leiblichen Eltern, aber auch Adoptiveltern und andere Personen (z.B. Vormünder) können das Sorgerecht innehaben.

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Praxistipp
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Praxistipp Einbeziehung der Personensorgeberechtigten

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