- Angelegt von Sandra Leusch, zuletzt geändert am Okt 29, 2018
8.1.1 Praxistipp Einbeziehung der Personensorgeberechtigten
8.1.2 Wie wird die Aufsichtspflicht übertragen?
8.1.3 Wie wird die Aufsichtspflicht erfüllt?
8.1.5 Praxistipp Regeln zur Örtlichkeit festlegen
8.1.6 Pflicht zur Vermeidung von Gefahrenquellen
8.1.7 Pflicht zur Warnung vor Gefahren
8.1.8 Praxistipp zur Überprüfung vom Verständnis vorgegebener Regeln
8.1.9 Pflicht, die Aufsicht aufzuführen
8.1.10 Die Pflicht zum Eingreifen in Gefahrensituationen
8.1.11 Praxistipp zum Aussprechen von Konsequenzen
8.1.12 Übertragung der Aufsichtspflicht an eine Minderjährige oder einen Minderjährigen
8.2.3 Krankenversicherung und Lager im Ausland
8.2.4 Straf- und Rechtschutzversicherung für Leitende
8.2.5 Praxistipp für versicherungsbezogene Fragen
8.2.6 Praxistipp Dokumentation bei Schäden und Unfällen
8.2.7 Was kosten zusätzliche Versicherungen?
8.2.8 Praxistipp zur Planung versicherungsbezogener Kosten
8.2.9 Zusätzliche Versicherungen für Vereinsvorstände?
8.3 Eingetragene Vereine, Rechtsträger, und Fördervereine, …
8.4 Sonstige rechtliche Aspekte
8.4.3 Auftragsdatenverarbeitung
8.4.5 Hinweise im Mitgliedsantrag
8.4.6 Datenschutz auf der Stammeshomepage
8.4.7 Bildrechte – das „Recht am eigenen Bild“?
8.4.10 Genehmigungspflichtige Veranstaltungen
8.1 Aufsichtspflicht
Wenn Leiterinnen und Leiter ihre Aufsichtspflicht verletzen, ist es möglich, dass jemand für den entstandenen Schaden haften muss. Aber wer? Der Stamm? Die betroffene Leitungskraft? Der Vorstand? Das Kind selbst?
Um festzustellen, ob eine Haftung durch eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, muss zunächst einmal geprüft werden, ob und in welcher Intensität die betroffene Person der Aufsichtspflicht bedurfte. Grundsätzlich sind alle Personen aufsichtsbedürftig, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die „trotz Volljährigkeit wegen des geistigen oder körperlichen Zustands Aufsicht benötigen“. Dies kann zum Beispiel bei einer richterlich angeordneten Betreuung so sein oder wenn jemand eine geistige Behinderung hat.[1] Zunächst einmal sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder oder Jugendlichen zuständig und somit auch aufsichtspflichtig. Dies sind in der Regel zumeist die leiblichen Eltern, aber auch Adoptiveltern und andere Personen (z.B. Vormünder) können das Sorgerecht innehaben.
8.1.1 Praxistipp Einbeziehung der Personensorgeberechtigten
Vorstände sollten darauf achten, dass bei Formularen im Stamm, z.B. der Stammesanmeldung oder dem Anmeldeformular für Aktionen, auch die Unterschrift der Personensorgeberechtigten notwendig ist. Insbesondere Aktionen, die nicht alltäglich sind, wie z.B. Ferienlager, Aktionen, die Risiken bergen wie z.B. längere Touren in der Wildnis oder auf dem Wasser, müssen zwingend auch von allen Personensorgeberechtigten unterschrieben werden. Insbesondere bei Mitgliedern, deren Eltern getrennt leben, ist dies oft schwierig und dauert Zeit. Entscheidungen von geringem Ausmaß (z.B. dass die nächste Gruppenstunde länger dauert, die Gruppe gemeinsam in einen Gottesdienst gehen möchte,…) können selbstverständlich auch mit einer oder einem Personensorgeberechtigten vereinbart werden, da die Personensorgeberechtigten verpflichtet sind, sich gegenseitig zu informieren.
Wenn minderjährige Mitglieder in den Gruppen teilnehmen, geht zeitweise ein Teil des Sorgerechts, nämlich die Aufsichtspflicht, auf diejenige Ebene über, die die Veranstaltung ausrichtet. Also z.B. auf den Stamm bei einem Stammeslager oder die Bezirksebene bei Bezirksveranstaltungen. In der Regel wird der Stamm der sogenannte „Träger“ der Maßnahme sein. Der Stammesvorstand wiederum kann (und wird zumeist auch) die Aufsichtspflicht an die jeweiligen Gruppenleiterinnen und -leiter delegieren. Da die Personensorgeberechtigten jedoch ihren Vertrag, zum Beispiel die Anmeldung, mit dem Stamm geschlossen haben, ist der Stammesvorstand als rechtliche Vertretung des Stammes weiterhin verantwortlich.
Unabhängig von der Aufsichtspflicht verbleiben die anderen Teile des Sorgerechts, wie z.B. die Vermögensfürsorge oder das Recht der Aufenthaltsbestimmung, bei den Personensorgeberechtigten. Das bedeutet, weder Leitende noch der Vorstand sind die Personensorgeberechtigten der Kinder (auch wenn die Personensorgeberechtigten aktuell nicht dabei sind), sondern haben lediglich die Aufsichtspflicht. Dies kann unter Umständen wichtig werden, wenn z.B. während einer Aktion ein Kind ins Krankenhaus muss oder es um finanzielle Angelegenheiten des Kindes geht (vielleicht ist im Sommerlager eine Brille kaputt gegangen und das Kind möchte eine teure Brille als Ersatz bestellen). In diesen Fällen müssen die Personensorgeberechtigten definitiv zustimmen.
Praxistipp Einbeziehung der Personensorgeberechtigten II
Auf Anmeldeformularen sollten die Handynummern und vielleicht auch die dienstliche Telefonnummern des oder der Personensorgeberechtigten eurer Mitglieder abgefragt werden, um diese möglichst jederzeit erreichen zu können. Insbesondere am Wochenende oder in den Ferien sind die Personensorgeberechtigten eventuell nicht zuhause, sondern unterwegs, vielleicht sogar im Ausland. Die Kontaktdaten der Personensorgeberechtigten sollten daher dringend abgefragt werden und auch verfügbar sein (z.B. in einem abschließbaren Schrank im Gruppenraum oder bei der Lagerleitung im Sommerlager).
8.1.2 Wie wird die Aufsichtspflicht übertragen?
Die Aufsichtspflicht kann durch einen Vertrag (z. B. Aufnahme in den Stamm, Anmeldung zu einer Veranstaltung) übertragen werden. Hierzu ist jedoch kein langes Schriftstück notwendig. Die Anforderungen an einen Vertrag sind gering. Er kann mündlich oder durch die tatsächliche Übernahme der Aufsichtspflicht zustande kommen. Das heißt, wenn Personensorgeberechtigte anfragen, ob ein Kind zum Kennenlernen der Gruppe die Gruppenstunde besuchen darf und die Leitungskräfte zustimmen, so schließen sie in diesem Moment einen mündlichen Vertrag mit ihnen. Daher sollte auf jeden Fall abgesprochen werden, wie lange die Gruppenstunde dauert und ausmachen, ob das Kind abgeholt wird oder allein nach Hause gehen darf. So ist klar, wie lange die Aufsichtspflicht übertragen wird.
8.1.3 Wie wird die Aufsichtspflicht erfüllt?
Zunächst einmal gehört zur Aufsichtspflicht, dass bekannt ist, wo sich die Aufsichtspflichtigen aufhalten.[2] Weiterhin ist gesetzlich geregelt, was eine Verletzung der Aufsichtspflicht darstellt, jedoch nicht, was die Aufsichtspflicht genau ist, sodass es sinnvoll erscheint, sich diesem Punkt zu nähern.Um die Aufsichtspflicht zu erfüllen, sollten folgende Punkte erfüllt sein:
- Die Pflicht zur Information
- Die Pflicht zur Vermeidung von Gefahrenquellen
- Die Pflicht zur Warnung vor Gefahren
- Die Pflicht die Aufsicht zu führen[3]
- Die Pflicht zum Eingreifen in Gefahrensituationen[4]
Weiterhin gilt auch, dass einzugreifen ist, wenn festgestellt wird, dass sich die aufsichtspflichtigen Kinder bzw. Jugendlichen nicht an die vorgegebenen Regeln halten: Wenn es gelingt „[…] diese Anforderungen zu erfüllen, ist eine Verletzung der Aufsichtspflicht ausgeschlossen!“.[5]
Auch wenn es in diesem Vorständehandbuch um Stammesvorstände geht, werden viele Dinge für Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter erörtert. Insbesondere bei rechtlichen Aspekten ist der Vorstand immer auch verantwortlich für das Verhalten der Leitenden und sollte somit selbst über ein gutes Wissen verfügen.
Wenn der Vorstand feststellt, dass sich Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter nicht an die zu erfüllenden Punkte halten, ist er auch dafür verantwortlich, sie darauf hinzuweisen. Sollten die Leiterinnen und Leiter die Vorgaben des Vorstands nicht umsetzen, so ist der Vorstand verpflichtet einzugreifen.
8.1.4 Pflicht zur Information
Diese Pflicht umfasst die Pflicht, sowohl die Teilnehmenden als auch die Umgebung bzw. die geplante Veranstaltung zu kennen.
Wenn Leiterinnen und Leiter die Aufsichtspflicht über eine Gruppe oder über einzelne Kinder und Jugendliche übernehmen, müssen sie sich zunächst informieren, um wen es sich handelt. Sie benötigen also diejenigen Informationen, die für die konkrete geplante Aktion, z.B. Lager, Gruppenstunde oder Osterfeuer, wichtig sein können. Wichtige Informationen können zum Beispiel sein: Behinderungen der Teilnehmenden, Krankheiten, Medikamenteneinnahme, Allergien, körperliche Fähigkeiten, Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache, etc…
Praxistipp: Oftmals ändern sich diese Informationen relativ schnell (ein Kind lernt schwimmen, es wird eine Allergie festgestellt, …). Daher ist es wichtig, diese Informationen nicht nur zu Beginn der Mitgliedschaft in der DPSG bei der Anmeldung zu erfragen, sondern vor anstehenden Aktionen regelmäßig zu fragen, ob besondere Gefährdungen (z.B. Allergien, Erkrankungen, Einschränkungen) vorliegen. Solche „anlassbezogenen Daten“ sind selbstverständlich nur denjenigen Personen zugänglich zu machen, die sie benötigen (z.B. das Küchenteam bei Unverträglichkeiten) und nach der entsprechenden Aktion sind die erhobenen Daten der Aktion zu vernichten. Wie oft z.B. Gruppenstunden den Anlass bieten, bestimmte Dinge abzufragen (z.B. vor der Adventszeit, in der traditionell viel mit Backwaren und Lebensmitteln gearbeitet wird), sollte sich der jeweilige Vorstand überlegen und dabei abwägen, welcher Zeitraum sinnvoll ist, damit der Stamm immer auf einem guten Stand ist und weder die Aktiven im Stamm noch die Personensorgeberechtigten zu viel Aufwand haben. Beispielsweise könnte eine Überprüfung der Daten auf Aktualität vor jedem größeren Lager sinnvoll sein oder generell einmal jährlich. Spätestens nach einem Stufenwechsel erscheint es sinnvoll, das neue Leitungsteam auf den aktuellen Stand zu bringen.
Neben den Informationen über die Aufsichtspflichtigen müssen sich Aufsichtsführende über die Besonderheiten der örtlichen Umgebung informieren, d.h. alle Umstände, die in der örtlichen Umgebung des Aufenthaltes der Gruppe wurzeln, unabhängig davon, ob diese Umstände von der Jugendleiterin oder vom Jugendleiter bzw. der Gruppe beeinflusst werden können oder nicht. Notwendige Informationen sind unter anderem: Sicherheit von Gebäude und Gelände, Notausgänge, Sicherheit möglicher Spielgeräte, Notrufmöglichkeiten, Position des Feuerlöschers, Erste-Hilfe-Material. Diese Informationen können bei einer Besichtigung selbst gesammelt werden oder auch bei Haus- oder Platzwartin oder Haus- oder Platzwart bei der Übergabe erfragt werden.
8.1.5 Praxistipp Regeln zur Örtlichkeit festlegen
Wenn möglich sollte der Vorstand eine erste Begehung der Räumlichkeiten oder des Lagerplatzes mit dem Leitungsteam machen. So können direkt geltende Regeln für die Gruppe abgesprochen werden, z.B. bis wohin sich die Kinder bewegen dürfen ohne sich explizit melden zu müssen, wo Fußball gespielt werden kann oder welche Wege zum Toilettenhaus genommen werden, um andere Gruppen nicht zu stören. Diese gemeinsame Begehung schafft für Vorstand, Leitungsteams und die Gruppenmitglieder Klarheit und sorgt für mehr Sicherheit bei einzelnen Entscheidungen.
Wenn diese Regeln eingehalten werden und schon frühzeitig geplant wird, wie Risikoquellen minimiert oder ganz ausgeschaltet werden können, ist schon viel erreicht.
8.1.6 Pflicht zur Vermeidung von Gefahrenquellen
Dieser Punkt hört sich einfach an und scheint so selbstverständlich. Aufsichtsführende sind verpflichtet „[…] selbst keine Gefahrenquellen zu schaffen sowie erkannte Gefahrenquellen zu unterbinden, wo ihm dies selbst auf einfache Art und Weise möglich ist.“[6] Unbestritten sind z.B. offenes Feuer, scharfe Messer und eine Axt deutliche Gefahrenquellen. Pfadfinderveranstaltungen ohne diese Elemente sind jedoch kaum vorstellbar. Glücklicherweise sehen nicht nur Pfadfinderinnen und Pfadfinder, sondern auch die Gerichte es als sinnvoll an, Kinder und Jugendliche mit angemessenen gefährlichen Situationen zu konfrontieren, um sie zu befähigen, durch praktische Schulung verantwortungsbewusst mit diesen Gefahren umzugehen.[7]
Grundlegend wichtig ist es, sich als Vorstand und Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter Gedanken zu den Angeboten zu machen, die den jeweiligen Gruppen erlaubt bzw. verboten werden. Wenn Gefahren erkannt werden und entschieden wird, diese Gefahren nicht zu verhindern (offenes Feuer, Lagerbauten), so sollte dies eine gemeinsame Entscheidung sein. Ebenfalls können Vorkehrungen getroffen werden, die die Gefahren bzw. deren Folgen bei Eintritt eines Schadens minimieren, so zum Beispiel geeignete Löschmittel, Erste-Hilfe-Kasten und Ersthelfendenausbildung, kleine Gruppengrößen, ….
8.1.7 Pflicht zur Warnung vor Gefahren
Auch wenn sich alle gut informiert und mögliche Gefahrenquellen eingeschränkt haben, werden immer noch Gefahren überbleiben. Vor diesen Gefahren müssen Teilnehmende gewarnt werden. Am Beispiel der Lagerfeuer oder des Holzhackens wird schnell klar, dass insbesondere jüngeren oder unerfahrenen Teilnehmenden die Gefahren, die sich aus der Aktion ergeben, erklärt werden müssen. Weiterhin ist es wichtig, sich zu vergewissern, ob die Hinweise auch wirklich verstanden wurden. Wenn es geht, bietet es sich natürlich an, den richtigen Umgang mit Gefahrenquellen auch direkt vorzuführen, also wo und wie die Axt getragen und gelagert wird, wie ein Feuer aufgebaut wird und so weiter. Da dies grundlegende Elemente in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist, sei darauf hingewiesen, wie auch unter rechtlichen Aspekten pfadfinderische Arbeit gut und sicher gestalten werden kann. Ebenso wichtig ist es, klar und deutlich zu verbieten, wenn etwas nicht passieren soll.
8.1.8 Praxistipp zur Überprüfung vom Verständnis vorgegebener Regeln
Wie Vorstände und Leitende genau überprüfen, ob ihre Regeln und Verbote verstanden wurden, hängt von der Gruppengröße und Zusammensetzung, den einzelnen Teilnehmenden und der eigenen Kreativität ab. Je älter und erfahrener und je kleiner die Gruppe ist, umso eher besteht die Wahrscheinlichkeit, dass es ausreicht, auf die Gefahren mündlich hinzuweisen und abzufragen, ob alles verstanden wurde. Anders sieht es bei unerfahrenen Gruppen oder Teilnehmenden aus, deren Kommunikation eingeschränkt ist, weil sie noch nicht lange in Deutschland sind, eine körperliche Einschränkung haben oder es einfach eine große und junge Gruppe ist. Überprüft werden kann durch direkte Nachfragen („Was genau kann denn passieren, wenn ihr mit dem Messer arbeitet?“) oder vielleicht auch in kreativen Aktionen. Eine gemalte Ausstellung zu den Lagerregeln können die Wölflinge am ersten Abend des Lagers den anderen präsentieren oder die Pfadfinderinnen und Pfadfinder können ein Quiz entwickeln und durchführen. So wird verdeutlicht, dass die Verbote und Gebote auch zu etwas Sinnvollem gut sind und nicht dazu da sind, die Teilnehmenden in ihren Aktionen zu beschränken.
8.1.9 Pflicht, die Aufsicht aufzuführen
Verbotene Dinge haben oftmals einen besonderen Reiz. Daher kann es passieren, dass Verbote trotz ihrer Sinnhaftigkeit übertreten werden. Daher sind Aufsichtspflichtige trotz einer guten Vorbereitung, wie sie oben beschrieben wurde, verpflichtet, tatsächlich zu überprüfen, ob die aufgestellten Regeln befolgt werden. Dies ist die Verpflichtung zur tatsächlichen Aufsichtsführung. Eine ständige Anwesenheit kann dabei nicht in jedem Fall, wohl aber bei Kindern bis zu fünf oder sechs Jahren gefordert werden. Das heißt nicht, dass die Leitenden die Kinder 24 Stunden am Tag „überwachen“ müssen, schlafen die Kinder, dann ruht auch die Aufsichtspflicht solange, bis die Kinder wieder Aufmerksamkeit benötigen. Bei älteren Kindern gilt, dass die verantwortlichen Leitenden ständig wissen müssen, wo sich die Gruppe aufhält und was die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gerade tun. Hierbei ist natürlich, in Abhängigkeit von Alter und Fähigkeit der Gruppe, ein angemessener Zeitraum zu wählen. Hierüber muss sich das Leitungsteam in regelmäßigen Abständen versichern. Auch hierbei geht es darum, je nach Alter und Zusammensetzung der Gruppe zu entscheiden. Ältere und erfahrene Gruppenmitglieder machen mitunter eigenständige, längere Wanderungen. Das Leitungsteam weiß, dass sie auf dem Weg von A nach B sind. Hier reicht es mitunter aus, wenn die Leitenden nach abgesprochenen Zeitintervallen eine Rückmeldung erhalten, ob alles OK ist.
„Das Maß der tatsächlichen Aufsichtsführung hängt daher von vielen Faktoren ab, z.B.: Alter und persönliche Verhältnisse der Kinder/Jugendlichen, Gruppengröße, Örtliche Verhältnisse, Anzahl, Beherrschbarkeit und Einschätzbarkeit der vorhandenen Gefahrenquellen, objektive Gefährlichkeit der Aktivität, Anzahl der Mitbetreuer.“[8]
8.1.10 Die Pflicht zum Eingreifen in Gefahrensituationen
Immer dann, wenn die Aufsichtspflichtigen durch Personen oder Sachen bedroht werden, besteht eine Pflicht des Aufsichtspflichtigen, diese zu schützen. Dies gilt auch, wenn sich Gruppenmitglieder trotz Verbotes einer Gefahr aussetzen. Bei Missachtung von Verboten sollten die Aufsichtsführenden eine Sanktion, also negative Konsequenzen, verhängen. Typische Sanktionen sind z.B. die Untersagung einer Tätigkeit („Leider kann ich dich nicht weiter sägen lassen, weil du immer wieder mit der Säge herumspielst!“), eine Erhöhung der tatsächlichen Aufsicht („Du wirst den restlichen Tag mit uns Leiterinnen und Leitern durch die Stadt gehen, da du einfach ohne deine Gruppe hier im Kaufhaus herumläufst.“) oder auch der Ausschluss von der weiteren Tätigkeit („Obwohl wir dir mehrfach erklärt haben, dass du niemand verletzen darfst, hast du heute wieder ein Kind und einen Leiter mit Steinen beworfen. Wir werden deine Eltern anrufen und dich abholen lassen müssen.“). An dieser Stelle ist es besonders wichtig, dass die Aufsichtspflicht wieder auf die Personensorgeberechtigten zurückübertragen wird[9]. Das heißt, Vorstand und Leitende müssen auf jeden Fall direkt im Kontakt mit den Personensorgeberechtigten abklären, wie das Kind zu ihnen gelangt und wer dies organisiert.
8.1.11 Praxistipp zum Aussprechen von Konsequenzen
Damit verantwortliche Personen und ihre Konsequenzen ernst genommen werden und vor allem für die Gruppenmitglieder überschaubar und planbar sind, sollte darauf geachtet werden, nur Konsequenzen auszusprechen, die auch eingehalten werden können (Nicht: „Du wirst dein Zelt nie wieder verlassen!“) und die Konsequenzen im Team zu besprechen. Dieser Abstand schützt Vorstände, Leiterinnen und Leiter und Gruppenmitglieder vor unüberlegten Aussagen und vor Konsequenzen, die das Team nicht mitträgt. Nicht erlaubt sind selbstverständlich solche Sanktionen, die ihrerseits gegen (Straf-)Gesetze verstoßen.
8.1.12 Übertragung der Aufsichtspflicht an eine Minderjährige oder einen Minderjährigen
Es kann passieren, dass minderjährigen Gruppenmitgliedern zeitweise ein Teil der Aufsichtspflicht für andere Mitglieder übertragen wird. So ist es zum Beispiel in vielen Stämmen Tradition geworden, in stufenübergreifenden Gruppen zu kochen, den Platz zu erkunden, Lagerbauten zu erstellen und so weiter. Beispielhaft zu nennen wäre eine 17-jährige Roverin, die den Aufbau eines Lagerfeuers mit einer Gruppe aus Wölflingen und Jungpfadfinderinnen und Jungpfadfindern durchführt. Dieser Fall stellt eine Grauzone dar, denn auch wenn die Aufsichtspflicht in diesem Fall durch die Roverin ausgeführt wird, ist es vom Gesetz her nicht vorgesehen, dass Minderjährigen die Aufsichtspflicht übertragen wird. So sollte weiterhin klar sein, welche volljährige Person die Roverin unterstützt und zumindest in angemessenen Abständen (so wie oben beschrieben) nachschaut und prüft, ob sich alle an die Vorgaben halten. Streng genommen ist die Übertragung der Aufsichtspflicht an einen Minderjährigen nur mit der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung (also zumeist den Personensorgeberechtigten) möglich. Wenn geplant ist, bestimmte Dinge im Lagerleben ausschließlich durch Roverinnen oder Rover begleiten zu lassen, sollte sich der Vorstand von den Personensorgeberechtigten der Roverinnen und Rover bescheinigen lassen, dass sie erlauben, dass ihren Kindern die Aufsichtspflicht für diese Teile übertragen wird. Weiterhin empfiehlt es sich, bei Informationen zu den Veranstaltungen auf diesen Punkt hinzuweisen und dies zumindest zu dokumentieren, also beispielsweise schon in der Tagesordnung auf diesen Punkt hinzuweisen.
Es ist nicht möglich, Minderjährige als Leiterinnen und Leiter mit der verantwortlichen Leitung einer Gruppe zu betrauen. In der DPSG ist dies nicht vorgesehen. Punkt 34 der Satzung beschreibt: „Die Wölflingsmeuten, Jungpfadfindertrupps, Pfadfindertrupps, Roverrunden und ggf. die Bibergruppen werden jeweils von einem Leitungsteam geleitet. Zur Leiterin/zum Leiter der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinderstufe und ggf. der Bibergruppen kann berufen werden, die oder der volljährig ist und den Einstieg der Woodbadgeausbildung absolviert hat.“ [10] Zusätzlich zu den hier angerissenen rechtlichen Schwierigkeiten gibt es vor allem pädagogische Gründe, die gegen minderjährige Leitungskräfte sprechen.
8.2 Versicherungen
Wenn Personen als Mitglied, Leitende oder sogar als Nichtmitglied der DPSG an Aktionen der DPSG teilnehmen, sind sie automatisch gegen viele Dinge versichert. Im Mitgliedsbeitrag sind bereits drei wichtige Versicherungen enthalten:
- Haftpflichtversicherung
- Unfallversicherung
- Straf-Rechtsschutzversicherung für Leitungskräfte
(Leitende im Sinne dieser Versicherung sind diejenigen Personen, die auch als Leitende in NaMi registriert sind.)
Der Versicherungsschutz zur Haftpflicht- und Unfallversicherung gilt weltweit, während die Strafrechtsschutzversicherung auf das europäische Umland begrenzt ist. Versichert sind alle DPSG-Gruppierungen und -Stämme, inklusive Orts- und Bezirksgruppierungen, auch wenn deren Rechtsträger ein eingetragener Verein ist. Welche Risiken diese Versicherungen genau abdecken und wie hoch die Deckungssumme ist (also in welcher Höhe Schäden maximal übernommen werden), findet sich in der Broschüre „Zielsicher – Versicherungsschutz in der DPSG“, die auf der DPSG Homepage heruntergeladen werden kann. Hier gibt es nur einen kurzen Überblick. Die Broschüre findet sich unter diesem LINK.
8.2.1 Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, bei denen haupt-, neben- oder ehrenamtliche Personen zum Beispiel Dinge aus Versehen beschädigt haben (vielleicht ist es in einer Unterkunft zu einem Rußschaden durch offenes Feuer gekommen oder bei einer Weihnachtsbaum-Sammelaktion wurde mit einem Baum eine Hauswand zerkratzt). Mitversichert ist beispielsweise auch das Abhandenkommen von Schlüsseln Dritter – z.B., wenn jemanden der Schlüssel zum Gemeindehaus abhandengekommen ist und Schlösser ausgetauscht werden müssen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden. Auch für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb und dem Halten oder Führen von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen besteht kein Versicherungsschutz. Hier gilt ausschließlich die Kfz-Haftpflichtversicherung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters. Zur Absicherung von Kasko-Schäden (also für Schäden am eigenen Fahrzeug) kann eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
8.2.2 Unfallversicherung
Diese Versicherung gilt neben den oben genannten Personen auch für alle Teilnehmende an Veranstaltungen (z.B. Stammesfesten). Diese Versicherung leistet unter anderem Kapitalzahlungen bei bleibenden Gesundheitsschädigungen (Invalidität) und im Todesfall. Ebenfalls mitversichert sind bis zu einer gewissen Summe Bergungskosten sowie Krankentagegeld ab dem 43. Tag für Leitende, sofern diese aufgrund eines Unfalls längerfristig arbeitsunfähig sind. Alle ehrenamtlich Tätigen, die einen Unfall haben, sollten daher bei der Erstversorgung beim Arzt oder im Krankenhaus angeben, dass der Unfall im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit passiert ist und somit quasi ein „Arbeitsunfall“ ist. Diese Unfälle werden über die vbg (Berufsgenossenschaft der jeweiligen Heimatdiözese) abgewickelt und müssen dort gemeldet werden.
8.2.3 Krankenversicherung und Lager im Ausland
Auch wenn in Deutschland eigentlich jeder Mensch krankenversichert ist, so bietet es sich speziell bei Reisen ins Ausland an, bei der eigenen Krankenversicherung anzufragen, ob Besonderheiten notwendig sind. Dies können bestimmte Impfungen, spezielle Medikamente oder ein zusätzlicher Auslandskrankenschein sein. Informationen hierzu sind für Vorstand, Leitungsteams und auch die Personensorgeberechtigten wichtig. Diese sollten frühzeitig zur Verfügung gestellt werden, damit alles bis zur geplanten Aktion gelingen kann. In einigen Ländern ist es notwendig, medizinische Leistungen vorab zu bezahlen, um das Geld dann in Deutschland von der jeweiligen Krankenversicherung erstattet zu bekommen. Dies sollte bei der Planung der mitgeführten Barkasse auf jeden Fall mit bedacht werden und ist ebenso wichtig wie konkrete Informationen über die Regelungen im Land des Lagers.
8.2.4 Straf- und Rechtschutzversicherung für Leitende
Der Straf-Rechtsschutz hilft bei der Verteidigung in Strafverfahren, zum Beispiel aufgrund der Verletzung der Aufsichtspflicht. Die Versicherung übernimmt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen die Kosten des Strafverfahrens, angemessene Kosten der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt und Kautionen. Der Schutz ist auf das europäische Umland begrenzt. Sie ist ausschließlich passiv einsetzbar, d. h. die Verteidigung in Strafverfahren ist abgesichert, nicht jedoch die aktive Klageerhebung gegen einen Dritten. Nicht versichert ist ebenso alles, was mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zu tun hat. Pro Schadenfall stehen 150.000 € zur Verfügung, im Ausland beträgt die Strafkaution 25.000 €.
Die Versicherung besteht nicht für Veranstaltungen von Fördervereinen, des Vermögensträgers oder sonstigen kirchennahen DPSG-Vereinen.[11] Weitere Versicherungen, die unter Umständen sinnvolle Ergänzungen zu den oben genannten automatisch versicherten Risiken sind, können sein:
- Privathaftpflichtversicherung
- Auslandsreisekrankenversicherung
- Krankenversicherung für Gäste aus dem Ausland
- Notfall-Service im Ausland
- kurzfristige Dienstreise-Fahrzeugversicherung
- Versicherungsschutz für geliehene Sachen (z.B. für Zelt- und Lagermaterial oder Elektronik)
- Reisegepäckversicherung mit Fahrradversicherung als Zusatzdeckung
- Zusatzdeckung: Fahrradversicherung
- Bootskasko- und Surfbrettversicherung
- Reiserücktrittskostenversicherung
- Insolvenzversicherung / Reisepreissicherung
- Versicherungen für Angelegenheiten, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zu tun haben.
Über all diese Versicherungen informiert der Mitgliederservice der DPSG, der Versicherungspartner der DPSG sowie die Broschüre „Zielsicher“. Eine Auflistung und weitere Informationen hierzu findet sich auch unter http://dpsg.de/versicherung.html
Hier können Versicherungen beantragt werden, weitere Informationen eingesehen und Schäden gemeldet werden. Das alles geht schriftlich per Post oder E-Mail und muss frühzeitig und vor Beginn der Maßnahme in die Wege geleitet werden und bei der Ecclesia eingegangen sein. Versicherungspartner der DPSG ist die Ecclesia (Ecclesia Versicherungsdienst GmbH; Klingenbergstraße 4, 32758 Detmold)
8.2.5 Praxistipp für versicherungsbezogene Fragen
Oftmals kommen versicherungstechnische Fragen auch zwischendurch auf (z.B. bei Planungstreffen) oder man hat das Thema Versicherungen nicht immer im Blick. Ein ausgedrucktes Exemplar der „Zielsicher“ im Gruppenraum kann in Gesprächen im Team oder mit Eltern sicherlich hilfreich sein. Wichtig ist, darauf zu achten, dieses regelmäßig durch die aktuelle Version zu ersetzen.
Für weitere Fragen zu Versicherungen steht der Mitgliederservice in der Bundesstelle zur Verfügung. Auf der DPSG-Homepage finden sich aktuelle Ansprechpersonen und im ausführlichen FAQ-Bereich vielleicht schon eine Antwort auf anstehende Fragen.
Hier noch die Tipps und Hinweise, die sich auch in der Broschüre Zielsicher finden, die ausgedruckt im Gruppenraum oder in einer Dokumentenmappe im Lager gut aufgehoben ist:
- Schildert bitte jeden Schaden einzeln und ausführlich.
- Bitte beachtet, dass dem Versicherer das Entscheidungsrecht zur Übernahme des Schadens im Rahmen der zugrundeliegenden Bedingungen obliegt.
- Achtung: Bei Straftaten, z. B. Diebstahl, ist für die Erhaltung des Versicherungsschutzes generell eine polizeiliche Anzeige erforderlich.
Tritt ein Schadensfall ein, dann benötigt der Versicherer grundsätzlich folgende Informationen:
- Die Stammesnummer
- Was ist passiert? Schadenhöhe?
- Wo ist es passiert? Wann ist es passiert?
- Wer ist verletzt / geschädigt (Name und Anschrift)?
- Wer ist behandelnder Arzt (Name und Anschrift)?
- Gibt es Zeuginnen und Zeugen (Namen und Anschrift)?
- Eine Telefon-/Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse für Rückfragen
- Bei einer polizeilichen Anzeige Anschrift und Aktenzeichen der aufnehmenden Polizeidienststelle
- Belege / Rechnungen (Fotos als Beweismittel)
8.2.6 Praxistipp Dokumentation bei Schäden und Unfällen
Bestenfalls sollten alle Informationen zeitnah notiert werden sowie alles, was zu dem jeweiligen Schaden dazugehört, zusammengepackt werden. Dazu gehören z.B. Fotos, Skizzen, Rechnungen, ein Dokument, auf dem aufgeschrieben wurde, wer alles als Zeuginnen und Zeugen dabei war, etc.; Kontaktdaten aller Beteiligten (z.B. Unfallgegner, Polizeidienststelle, Bergungsunternehmen). Diese Dokumente sollten laufend ergänzt werden, zum Beispiel um Schreiben der Versicherung, nachträgliche Informationen, etc. So befindet sich bei Rückfragen immer alles zusammen.
8.2.7 Was kosten zusätzliche Versicherungen?
Je teurer Materialien sind, die für eine Aktion geliehen oder angeschafft werden, umso teurer wird in der Regel die Versicherung der Materialien. Auch die Länge des Versicherungszeitraumes spielt natürlich eine Rolle. Versichert ist in der Regel nur der Restzeitwert.
8.2.8 Praxistipp zur Planung versicherungsbezogener Kosten
Schon in der ersten Planungsphase einer Veranstaltung sollte das Thema Versicherungen thematisiert werden, um zu erheben, welche zusätzlichen Versicherungen wahrscheinlich auf die Organisierenden zukommen werden (z.B. Versicherungen für Fahrzeuge im Lager, technische Ausrüstung, Leihgegenstände, etc.). Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine genauen Teilnehmendenzahlen vorliegen und auch nicht bekannt ist, ob und wann genau die betreffenden Dinge genutzt werden, lässt sich für eine frühzeitige Kalkulation schon einmal näherungsweise eine Summe für Versicherungen einrechnen. Dass dies sinnvoll ist, macht sich spätestens kurz vor dem Lager bemerkbar, wenn pro Teilnehmenden auch eine kleine Summe für Versicherungsbeiträge eingeplant wurde und nicht nachträglich noch Gelder organisiert werden müssen. Weiterhin ist es sinnvoll, nach Veranstaltungen oder bei der Jahresreflexion im Vorstand zu schauen, ob alles gut war oder ob es vielleicht beispielsweise Sinn macht, im nächsten Jahr ein bestimmtes Fahrzeug für das ganze Jahr zu versichern statt mehrfach unterschiedliche Fahrzeuge. In der Zielsicher-Broschüre finden sich die aktuell gültigen Versicherungsprämien, sodass damit gut kalkuliert werden kann.
8.2.9 Zusätzliche Versicherungen für Vereinsvorstände?[12]
„Die derzeitige Rechtssituation sieht so aus, dass Vorstände, […] sowie Geschäftsführer und weitere Amtsinhaber unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften können. […] Diese gilt auch dann, wenn die Aufgaben ehrenamtlich wahrgenommen werden.“[13] Damit können sowohl von geschädigten Dritten von außen (z.B. Betriebe, mit denen Verträge geschlossen wurden, Menschen, deren Eigentum geschädigt wurde, etc.) als auch aus der sogenannten juristischen Person (z.B. des Vereins, der durch den betreffenden Vorstand vertreten wird) heraus Schäden geltend machen. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn mit dem Vereinsvermögen nicht gut umgegangen wurde und vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Vorstand Schäden verursacht wurden. Leider häufen sich an dieser Stelle juristische Begriffe, die erläuterungswürdig sind. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sogenannte D&O (Directors and Officers) Versicherungen gibt, die diese Risiken absichern sollen. Ob bei der speziellen Vereinsstruktur und dem Vermögen eine solche Versicherung angebracht ist, kann hier nicht allgemeingültig beantwortet werden. Es lohnt sich jedoch zu wissen, dass es diese Versicherungen gibt. Neben der D&O Versicherung sollte sich ein Vorstand (wenn denn erhebliche Vermögen vorliegen, was bei Häusern oder Plätzen relativ schnell der Fall ist) auch bzgl. einer Vermögensschadenshaftflichtversicherung erkundigen. Auch hierzu kann an dieser Stelle nur der Hinweis gegeben werden, dass eine solche Versicherung ggf. sinnvoll sein kann. Eine genaue Überprüfung wird im Einzelfall der Vorstand gemeinsam mit Fachleuten selbständig vornehmen müssen. So kann sich dann im speziellen Fall der Vorstand mit Expertinnen und Experten (vielleicht habt ihr solche Elternteile im Stamm oder befragt die Diözesan- oder Bundesebene nach Kontaktideen) austauschen, um den eigenen Bedarf festzustellen.
8.3 Eingetragene Vereine, Rechtsträger, und Fördervereine, …
Jeder DPSG-Stamm ist grundsätzlich ein sogenannter „nicht eingetragener Verein“. Viele Stämme gründen jedoch einen „eingetragenen Verein“ als sogenannten „Rechtsträger“. Die Unterschiede zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein sind grob zusammengefasst folgende: der nicht eingetragene Verein hat im Gegensatz zum eingetragenen Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern besteht aus einer Vielzahl von Mitgliedern. Natürlich hat auch ein eingetragener Verein mehrere Mitglieder, aber er kann wie eine juristische Person handeln, ist also vor dem Gesetz eine eigene Person, die zum Beispiel Verträge eingehen kann und somit rechtsfähig ist. Zunehmend mehr Stämme, Bezirke und Diözesanverbände entschließen sich dazu, neben der Verbandsmitgliedschaft in der DPSG eigene Vereine zu gründen. Die Gründung solcher Vereine bietet einerseits gewisse Vorteile, hat aber auch ihre eigenen Regularien, die jeweils zu beachten sind. Zum Beispiel benötigen diese Vereine Mitgliederversammlungen, die protokolliert werden müssen, Vorstandstreffen, um Entscheidungen zu fällen, ggf. eigene Belege zur Gemeinnützigkeit, eine eigene Buchführung, etc..
Ein einmal gegründeter und eingetragener Verein bietet relative sichere und verlässliche Strukturen durch regelmäßige Mitgliederversammlungen und durch die Satzung des Vereins, die unabhängig von Personen genau regelt, wie und wofür der Verein sich einsetzt. Oftmals wird erwähnt, dass Vereine ein „eingetragener Verein“ (e.V.) sind. Diese Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erfolgt beim zuständigen Amtsgericht. Eingetragene Vereine erfüllen die Voraussetzungen des Gerichts und man kann sich darauf verlassen, dass bestimmte Regelungen für diesen Verein getroffen wurden und bestimmte Abläufe eingehalten werden, wie z. B. die Kassenführung und Kassenprüfung und das Ausgeben des Geldes für einen selbstbestimmten Zweck des Vereins. Für alle Mitglieder des Vereins, insbesondere diejenigen Personen, die Vorstandsämter innehaben, ist die Haftung ein wichtiger Punkt. Für einzelne Mitglieder ist diese quasi ausgeschlossen „und auch für den Vorstand gibt es durch die Möglichkeit der Entlastung eine Haftungsbremse.“[14] Ist ein Verein nicht eingetragen, droht die persönliche Haftung mit dem privaten Vermögen für alle Vereinsmitglieder. So besteht beispielsweise bei Verträgen, die ein nicht eingetragener Verein schließt und den Forderungen nicht nachkommt (z.B. Kauf- oder Mietverträge) für den Vertragspartner die Möglichkeit, die entstehenden Schäden durch den Unterzeichnenden (in der Regeln den Vorstand) aus dessen Privatvermögen ersetzen zu lassen. Bei eingetragenen Vereinen haftet in solchen Fällen allein der Verein und keine Privatperson. Auch bei größerem Besitz von Vereinen wie z.B. Zeltplätzen ist es ein deutlicher Vorteil, ein eingetragener Verein zu sein, denn die Verwaltung und auch der Umgang mit Einnahmen (bei vorliegender Gemeinnützigkeit des Vereins) ist deutlich einfacher und der Verein hat die Möglichkeit, Steuern zu sparen.
In der Satzung der DPSG wird unter Punkt 7 dargelegt: werden eingetragene Vereine für den Verband, seine Einrichtungen und Unternehmungen in Diözesanverbänden, Bezirken und Stämmen gebildet, so übernimmt eine/r der beiden Vorsitzenden der DPSG der jeweiligen Ebene den Vorsitz des eingetragenen Vereins. Die weiteren Mitglieder des Vorstands der DPSG der jeweiligen Ebene können darüber hinaus gleichberechtigt im Vorstand des Rechtsträgers mitwirken.[15] Die Mitglieder des Rechtsträgers müssen von der zuständigen Versammlung gewählt werden, also in der DPSG von der Stammesversammlung.
Das heißt, ein Rechtsträger ist mit dem Stamm einerseits durch den teilweise personengleichen Vorstand, andererseits durch die Wahl der Mitglieder des Rechtsträgers durch die Stammesversammlung eng verbunden. Der Rechtsträger kann somit keine Handlungen gegen den Willen des Stammes vornehmen. Alle rechtlichen und finanziellen Gefahren werden vom Stamm auf den Rechtsträger übergeben (mit Ausnahme von strafrechtlich relevanten Vergehen wie Betrug, Vorsatz, §72a SGB 8 etc.).
Wenn Vereine sich für die Allgemeinheit einsetzen und diese „auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet selbstlos fördern“[16], können diese Vereine als “gemeinnützig” anerkannt werden. Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht hat das Ziel, freiwilliges und gemeinwohlbezogenes Engagement mit Hilfe des Steuerrechts zu fördern. Gesetzliche Grundlagen sind die Ausgabenordnung (AO) sowie Regelungen des Körpersteuergesetzes (KStG), des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dies hat sowohl für den Verein als auch für Menschen, die dem Verein etwas Gutes tun wollen (z.B. etwas zu spenden) Vorteile. Spendende können ihre Spenden (egal ob Geld- oder Sachspenden) steuerlich absetzen und können so selber Steuern sparen. Die als gemeinnützig anerkannten Vereine wiederum können bis zu einer bestimmten Summe Geld einnehmen, ohne hierfür Steuern zu zahlen. Wenn der Stamm im guten Kontakt mit der Kirchengemeinde steht, besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde als Träger einer Maßnahme auftritt bzw. Spenden an die Kirchengemeinde mit einer „Zweckbindung“ z.B. zur Unterstützung der Pfadfinder in der Gemeinde oder zur Unterstützung des Sommerlagers gerichtet werden. Auf diesem Wege kommen die Gelder ebenfalls dem Stamm zugute.
Welche Regeln genau zur Gründung und Führung eines Vereines gelten, würde den Rahmen dieses Handbuchs übersteigen Vorstände sollten trotzdem um die Möglichkeit der Rechtsträgervereine wissen, damit sie zu gegebener Zeit oder bei Interesse über das zuständige Amtsgericht und andere Quellen in Erfahrung bringen können, wie die aktuelle Rechtssituation aussieht.
Gute weiterführende Hinweise zu diesen Themen bietet die Arbeitshilfe zur Gemeinnützigkeit an.
Fördervereine sind keine Rechtsträger-Vereine. Fördervereine sind in der Satzung der DPSG nicht vorgesehen. Wenn sie existieren, dann sind sie zunächst erst einmal vollkommen unabhängig vom Stamm und ein ganz normaler (eventuell eingetragener) Verein. Lediglich der Vereinszweck muss zum Ausdruck bringen, dass es – in welcher Form auch immer – um die Förderung der Tätigkeit einer bestimmten Gruppe geht. Anders als beim Rechtsträger ergeben sich beim Förderverein nicht zwingend personelle Überschneidungen wie etwa bei der Besetzung des Vorstands. Jedoch erscheint es auch sinnvoll, zumindest einen Teil des Vorstands auch aus dem Vorstand des Stammes zu stellen (und dies eventuell sogar in der jeweiligen Vereinssatzung festzulegen), um einen guten Informationsfluss und gemeinsame Entscheidungen zu ermöglichen. Auch werden die Mitglieder in der Regel nicht gewählt. Der Förderverein bietet sich vor allem als Betätigungsfeld für Ehemalige und finanzkräftige Mitglieder an, um die Arbeit des Stammes zu unterstützen.
Auch Eltern werden hier vielfach tätig. Ebenso können Personen des öffentlichen Lebens (z.B. Politikerinnen und Politiker, berühmte Bürgerinnen und Bürger der Stadt, usw.) örtliche Unternehmen und Betriebe gut integriert werden. Diese Vorteile sind bei einem Rechtsträger mit gewählten Mitgliedern nicht zu erreichen.
Die DPSG München und Freising hat ihren Seiten (LINK) gute Hilfen zu Rechtsträgern und Fördervereinen sowie deren Gründung und Arbeit zusammengestellt und erarbeitet. Ebenfalls eine gute Hilfestellung kommt vom BDKJ Vechta → LINK
Zuwendungen in Form von Geld- oder Sachspenden dürfen sowohl Rechtsträger als auch Fördervereine bestätigen.
8.4 Sonstige rechtliche Aspekte
Die in diesem Buch dargestellten gesetzlichen Aspekte können und werden sich selbstverständlich immer ändern. Daher ist es wichtig, dass im Rahmen von Fort- und Weiterbildung, in Absprache mit dem Bezirk und der Diözese aber auch persönlich immer wieder der aktuelle Stand der Dinge erfragt wird.
Es gibt noch weitere rechtliche Aspekte, die hier nicht oder nur sehr kurz dargestellt werden, da sie entweder Inhalt der Modulausbildung sind oder lediglich in Einzelfällen notwendig sind. Vorstände und Leitungskräfte sollten sich daher regelmäßig auch über folgende Themen informieren:
8.4.1 Jugendschutz
Das Jugendschutzgesetz regelt z.B. wie alt Kinder und Jugendliche sein müssen, um bestimmte Dinge machen zu dürfen (z.B. eine öffentliche Tanzveranstaltung besuchen, Alkohol trinken, rauchen, an Spielautomaten spielen, etc.). Aktuelle Übersichten finden sich im Internet z.B. auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Besonders wenn zwischen Jugendlichen und Leitenden oftmals eine sehr gute Beziehung herrscht, kann es schwierig sein, in den Punkten bezüglich des Jugendschutzgesetzes eindeutige Verbote und Regeln durchzusetzen. Hier unterstützen Vorstände die Leitungsteams mit Rückmeldungen zu ihren Beobachtungen, geben Tipps zur Umsetzung und stärken die Leitenden auch vor der Gruppe, wenn diese im Sinne des Jugendschutzes handeln. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz werden auch durch den Vorstand umgehend thematisiert und darauf hingewirkt, dass der Jugendschutz gewährleistet wird.
8.4.2 Datenschutz
Über jeden Menschen gibt es unheimlich viele Daten. Angefangen bei Namen, Adresse, aber auch weniger naheliegende Daten, wie z.B. Gesundheitsdaten (Allergien, Unverträglichkeiten Erkrankungen) und auch Daten über den Aufenthaltsort, gekaufte Produkte, etc. sind personenbezogene Daten, wie sie der Datenschutz meint. Auch die Jugendverbandsarbeit ist verpflichtet, verantwortungsbewusst und rechtskonform mit den Daten der Mitglieder und sonstiger Personen umzugehen. Für die Stämme der DPSG gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG). Vielen bekannt ist auch die europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) seit 25.05.2018. Nachfolgend werden einige wichtige Eckpunkte der Datenschutzregelungen dargestellt. Da die personenbezogenen Daten der Mitglieder unter Einsatz automatisierter Datenverarbeitung (in der Regel also mit einem PC) verarbeitet werden, ist das KDG für die Stämme anzuwenden. Wie auch bei den anderen rechtlichen Themen kann dieser Text nur als Orientierung gelten und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) beabsichtigt alle personenbezogenen Daten zu schützen, also zum Beispiel:
- Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum
- Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse
- Konto-, Kreditkartennummer
- Kraftfahrzeugnummer, Kfz-Kennzeichen
- Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer
- Werturteile wie zum Beispiel Zeugnisse
- Erweiterte Führungszeugnisse
- Standortdaten
- Online-Kennungen
- Ausgaben, die die Gesundheit betreffen
- Mitgliedsnummer in NaMi
- …
Weiterhin werden bei Aktionen im Stamm oder in der Gruppe oftmals Fotos gemacht. Da die Daten auf den Fotos, also in aller Regel das Bild der Person, selbstverständlich auch dazu geeignet ist, eine Person zu identifizieren, ist es auch vom Datenschutz betroffen. Das heißt, es dürfen nur noch Personen fotografiert werden, die dem schriftlich zugestimmt haben. Bei Veröffentlichungen (z.B. in der Stammeszeitung oder auf der Stammeshomepage) bedarf es der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Personen und ggf. auch der Personensorgeberechtigten. Bei Personen unter 18 Jahren ist in jeden Fall das Einverständnis der Personensorgeberechtigten einzuholen; bei Personen zwischen 16 und 18 Jahren ist das Einverständnis von betroffenen Personen und den Personensorgeberechtigten einzuholen; bei Personen zwischen zwölf und 16 Jahren ist die Rechtsprechung nicht ganz eindeutig, es entspricht aber dem pädagogischen Verständnis, dass auch bei Personen ab zwölf Jahren das Einverständnis einzuholen ist, auch um für das Thema zu sensibilisieren.
Insgesamt gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit, d.h. personenbezogene Daten dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die sie benötigen. (z.B. muss im Stammeslager der Koch wissen, wer welche Allergien oder Unverträglichkeiten hat, nicht aber wie dessen Bankverbindung lautet. Der Kassierer hingegen benötigt kein Wissen über die freiwillige Angabe der Religionszugehörigkeit oder Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis). Angaben, die für eine zeitlich begrenzte Aktivität erhoben werden, müssen nach den vorgesehenen Archivierungsfristen gelöscht werden. Wichtig: personenbezogene Daten sind nicht nur in digitaler Form vom Datenschutz betroffen. Auch Papieraufzeichnungen müssen berücksichtigt werden.
Bei so gut wie allen Stämmen dürfte das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) gelten, denn es ist bei Einrichtungen anzuwenden, die vorrangig kirchliche Zwecke erfüllen, unabhängig davon, welche Rechtsform sie haben. Also auch Ortsgruppen von Jugendverbänden, auch wenn sie kein eingetragener Verein sind. Einzige Ausnahme könnten Gewerbebetriebe in kirchlicher Trägerschaft darstellen. Im Zweifelsfall fragen aber die staatlichen Datenschutzaufsichtsbehörden erst bei den kirchlichen nach, bevor sie gegen eine mutmaßlich kirchliche Einrichtung tätig werden.
Unter kirchliches Recht zu fallen hat Vorteile: vor allem sind die Strafzahlungen bei Verstößen kleiner. Außerdem kennen sich die Diözesandatenschutzbeauftragten besser mit der Kirche aus als weltliche Behörden. Wer unter das KDG fällt, muss das höhere Datenschutzniveau erfüllen, das auch Behörden erfüllen müssen. So ist die Benutzung von WhatsApp, Facebook, Instagram (derzeit, Stand 31.07.2018) quasi komplett verboten, weil der Dienst Daten in den USA speichert und es keinen Anerkennungsbeschluss der EU-Kommission (vgl. § 40 KDG) für das Datenschutzabkommen EU-US-Privacy-Shield gibt, der das behördliche Datenschutzniveau feststellen würde. Ferner setzt das KDG immer eine schriftliche Einwilligung (mit Unterschrift, digital reicht nicht aus) zur Datenverarbeitung voraus.[17] Das heißt, dass zum Beispiel der Eintrag in eine Mailingliste für den Stamm schriftlich mit Unterschrift bestätigt werden muss. Ansonsten darf der Stamm die Daten nicht speichern und nutzen.
Da es in einigen Bereichen (landes- bzw. diözesanspezifisch) unterschiedliche Rechtslagen gibt, ist es sinnvoll, sich bei Fragen vorrangig an die Diözesandatenschutzbeauftragten in den Regionen zu wenden (Hierbei handelt es sich auch um die zuständige Kontrollaufsicht). Eine Übersicht der zuständigen Stellen findet sich unter diesem Link. (Weitere Informationen unter www.datenschutz-kirche.de)
Der Vorstand ist in der Pflicht, für die Umsetzung und Einhaltung des Datenschutzes zu sorgen und muss seine Leitenden und Mitarbeitenden über die aktuellen Regelungen informieren.
Sollten Daten verloren gehen oder gestohlen werden (z.B. bei einem Angriff auf die Homepage des Stammes oder auf Computer von Vorstandsmitgliedern), so muss die zuständige Aufsichtsbehörde informiert werden.
Um einen guten Überblick über die vorhandenen Daten zu haben und um klar festzulegen, welche Daten durch wen erhoben und verarbeitet werden, dient ein sogenanntes Verarbeitungsverzeichnis. Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dient als wesentliche Grundlage für eine strukturierte Datenschutzdokumentation und hilft den Verantwortlichen (Vorstand und Geschäftsführung) dabei, gemäß Art. 5 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nachzuweisen, dass die Vorgaben aus der DSGVO eingehalten werden (Rechenschaftspflicht). Es stellt somit ein wesentliches Element für die Etablierung eines umfassenden Datenschutz- und Informationssicherheits-Managementsystems dar. Im KDG findet sich diese Pflicht in § 31. Das katholische Datenschutzzentrum stellt sowohl ein Muster als auch ausführliche Praxishilfen zur Verfügung. Ein Muster findet sich ebenfalls auf der Homepage der DPSG. Weiterhin sind technische (z.B. passwortgeschützte Dateien) und organisatorische Maßnahmen (z.B. strukturierte Überprüfung vorliegender Zustimmungen zur Datenverarbeitung, Handlungsanweisungen bei Datenverlust oder Datenweitergabe, …) einzuführen und bekannt zu machen.
8.4.3 Auftragsdatenverarbeitung
Eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung müssen die Stämme mit allen Anbietern schließen, die mit den Daten des Stammes (bzw. natürlich seiner Mitglieder) arbeiten. Das sind etwa externe Versandanbieter für Newsletter, Anbieter von Mailinglisten, Google Analytics o.ä. Dort ist anzufragen, wo die genutzten Server stehen, auf denen die Daten gespeichert werden. Es macht juristisch einen großen Unterschied, ob sie in oder außerhalb der EU stehen. Die meisten Anbieter geben in ihren Datenschutzbestimmungen an, wenn sie DSGVO-konform arbeiten, sollte ein entsprechender Hinweis fehlen, dann ist eine Einzelfallprüfung nötig.
Auf der Seite E-Recht24 findet sich unter diesem LINK sich eine gute Zusammenfassung der Rechtslage, sowie eine gut nutzbare Checkliste.
Als wichtigste Regel für alle im Stamm, die Zugang zu Daten haben (eine Liste der Mitglieder mit Adressen z.B. beim Leitungsteam, Allergien, Erkrankungen bei der Lagerleitung oder beim Küchenteam, etc.): Personenbezogene Daten dürfen nie ohne die Einwilligung der betroffenen Personen an Dritte weitergegeben werden. Es dürfen also weder die Mitgliederliste an ein Elternteil noch die Liste der Mitgliedernamen und deren Unverträglichkeiten an einen Lieferanten weitergegeben werden.
8.4.4 NAMI und Datenschutz
Da sich dieses Thema schnell weiterentwickelt, verweisen wir auf die ständig aktualisierten Anmerkungen auf der FAQ-Seite des DPSG Bundesverbandes.
Praxistipp Datenschutz: Anmeldungen Zeltlager, Teilnehmenden-/Telefon-/E-Maillisten
Anmeldebögen sollten bei der oder dem jeweiligen Gruppenverantwortlichen aufbewahrt werden, sodass nicht jeder Einsicht in die personenbezogenen Unterlagen hat. Zum Beispiel können Allergien für die Küche auf einer extra Liste (Vorname, Stufe, Allergie,...) notiert werden, die dann dem Küchenteam zur Verfügung gestellt wird. So steht jeder Funktionsträgerin und jedem Funktionsträger (Gruppenleitung, Lagerleitung, Küchenteam, Sanitäterin oder Sanitäter) nur die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zur Verfügung.
Auch bei Listen zur Kommunikation gilt grundsätzlich: nur mit Einwilligung. E-Mail-Adressen und Telefonnummern dürfen für verbandliche Zwecke genutzt werden. Allerdings dürfen jede Funktionsträgerin und jeder Funktionsträger auch hier nur die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Daten (also Name und E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer) kennen, verarbeiten und nutzen. (Stichworte: zweckgebunden und Datensparsamkeit). Allgemein kann noch gesagt werden: Listen mit personenbezogenen Daten dürfen niemals offen im Gruppenraum, Zeltlager & Co liegen, da schnell Dritte an Daten gelangen oder Listen beispielsweise abfotografiert werden könnten.
8.4.5 Hinweise im Mitgliedsantrag
Im Mitgliedsantrag der DPSG werden viele persönliche Daten abgefragt. Es ist wichtig, nur die nötigsten Angaben einzufordern. Es besteht auch die Möglichkeit, bestimmte Angaben freiwillig einzutragen. Auch hier gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit. Unter diesem LINK findet sich zur Orientierung der aktuelle Mitgliedsantrag.
8.4.6 Datenschutz auf der Stammeshomepage
Dass auf einer Homepage Daten abgefragt werden, ist teilweise offensichtlich (Kontaktformulare etc.). Wichtig ist, dass alle Informationen verschlüsselt übertragen werden (SSL). Eine solche Verschlüsselung kann über den Hostinganbieter eingekauft werden.
An anderen Stellen ist die Nutzung von Daten weniger offensichtlich, etwa, wenn Google Adsense oder Analytics genutzt wird. Die Nutzerinnen und Nutzer geben damit Daten preis, wissen das aber unter Umständen nicht. Damit sie es wissen, sollte auf der Startseite ein Hinweis auf Cookies gesetzt werden. Wie das konkret geht ist systemabhängig und kann daher hier nicht beschrieben werden. Auch in der Datenschutzerklärung der Stammeshomepage muss auf eine solche Datenweitergabe hingewiesen werden.
Der Text kann folgendermaßen lauten: “Wir verwenden Cookies, um unsere Webseite für dich optimal zu gestalten und verbessern zu können. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmst du der Verwendung von Cookies zu." Hier findet sich die Datenschutzerklärung der DPSG - Homepage.
Die Homepage muss nicht nur ein Impressum, sondern auch einen separaten Datenschutzhinweis enthalten, der alle Datennutzungen benennt. Es ist nicht ausreichend, einen Datenschutzhinweis in das bestehende Impressum einzuarbeiten.
Der Datenschutzhinweis muss eine eigene Seite sein, die über die Navigation im Menü angesteuert wird und auf der Startseite verlinkt ist, beispielsweise im so genannten „Footer“. Hier müssen Hinweise auf Nutzung oder Zurverfügungstellung folgender Dienste hinterlegt werden:
- Einbindung fremder Inhalte wie Videos von YouTube, Kartenmaterial von Google-Maps,
- RSS-Feeds oder Grafiken
- Kontaktformulare
- Newsletter
- Cookies
- Nutzung von Google-Analytics
- Twitter- und/oder Facebook-Schaltflächen
- Google-AdSense-Werbung
- Weitere Angebote Dritter
Hinweis: Durch die veränderte Datenschutz-Rechtslage muss damit gerechnet werden, dass Seitenbetreiber abgemahnt werden. In den meisten Fällen beziehen sich diese Abmahnungen auf eine fehlende oder falsche Datenschutzerklärung auf der Webseite. Solange keine aktualisierte Datenschutzerklärung vorhanden ist, ist es ratsam, die Seite vorübergehend zu deaktivieren.
8.4.7 Bildrechte – das „Recht am eigenen Bild“?
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ (§§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG)).
Wenn Bilder veröffentlicht werden (z. B. auf der Homepage, in einem Flyer, auf Facebook oder in der Zeitung), sollte von allen abgebildeten Personen eine – unbedingt schriftliche! – Einwilligung vorliegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung aufgehoben und gespeichert wird. Ab zwölf Jahren muss das Kind selbst und alle erziehungsberechtigten Personen die Einwilligung unterschreiben. Nur Jugendliche ab 18 Jahre können die Einwilligung alleine unterschreiben. Das gilt für alle auf einem Foto abgebildeten Personen – unabhängig von der Anzahl.
Einwilligungen müssen anlassbezogen sein. Pauschale Einwilligungen für alle Aktivitäten des Stammes sind nicht zulässig. So muss z.B. für jedes Sommerlager eine neue Einwilligung eingeholt werden. Eine Vorlage für den Stamm gibt es unter diesem LINK auf der Homepage der DPSG zum Herunterladen.
Ausnahmen für diese Regelung können zum Beispiel sein:
- Beiwerk: wenn die Person im Bild nur eine untergeordnete Rolle spielt und das Bild mit oder ohne die Person quasi das gleiche wäre
- Versammlungen: öffentliche Veranstaltungen, wobei die Personen im Bild nicht besonders herausgehoben sein dürfen
- Personen der Zeitgeschichte – Stars, Politikerinnen und Politiker oder Prominente (die sowieso in jeder Zeitung zu sehen sind)
8.4.8 Soziale Netzwerke
Die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat beschlossen, dass eine dienstliche Nutzung von WhatsApp nicht zulässig ist. Dabei ist es irrelevant, ob es ein Diensthandy oder beispielsweise bei Ehrenamtlichen ein privates Endgerät ist. Personenbezogene Daten dürfen nicht über WhatsApp versandt werden – das betrifft fast jede Nutzung, da schon eine Telefonnummer zu den personenbezogenen Daten gehört.
8.4.9 Datensicherheit
Datensicherheit hat das Ziel, jegliche Daten gegen Verlust, Manipulationen und andere Bedrohungen zu sichern. Für einen effektiven Datenschutz ist eine gute Datensicherheit wichtig. Dazu gehört die Sicherung von Computern genauso wie die wohl überlegte Aufbewahrung von USB-Sticks. Es ist im Stamm zu thematisieren, wer welche Daten hat und wie sie aufbewahrt werden müssen. Weiterhin sollten „alte“ Daten, die nicht mehr genutzt werden, auch sicher vernichtet werden. Auch zur sicheren Vernichtung von Daten gehören Regeln, denn z.B. Mitgliederlisten einfach ins Altpapier zu legen reicht nicht aus. Die Daten müssen unbrauchbar gemacht werden, also z.B. mit einem Papierschredder.
Das Thema Datenschutz ist somit insbesondere für Vorstände in ihrer verantwortlichen Funktion nicht zu unterschätzen. Selbstverständlich ist auch hier ratsam, sich Unterstützung zu organisieren und die Aufgaben bei Bedarf aufzuteilen. Auf der Seite des BDKJ Speyer (hier der LINK) finden sich zum Thema Datenschutz gute Links zu praktischen Vorlagen und Arbeitshilfen.
8.4.10 Genehmigungspflichtige Veranstaltungen
Oftmals veranstalten unsere Stämme und ihre Gruppen an unterschiedlichen Orten kleinere, größere oder sogar sehr große Veranstaltungen. Hierbei kann es an vielen Stellen notwendig sein, sich mit den zuständigen Behörden abzusprechen, welche Regeln einzuhalten sind, ob Genehmigungen eingeholt werden müssen oder ob bestimmte geplante Veranstaltungen vielleicht auch nicht wie geplant durchführbar sind.
Welche Ämter, Dienststellen etc. genau Ansprechpartner sind kann hier nicht aufgelistet werden, da dies in jeder Kommune individuell geregelt ist. Oftmals sind aber die Dienststellen der Polizei oder die Internetseiten der zuständigen Kommune bzw. der Ordnungsämter gute erste Anlaufstellen.
Mögliche Themen können beispielsweise sein:
Offene Feuer veranstalten, Straßensperren z.B. für ein Stammesfest, Ordnungs- und Sicherheitsdienste bei großen Veranstaltungen, die Nutzung öffentlicher Plätze für Werbung oder Aktionen, das Aufhängen von Plakaten, die Begleitung von Martinsumzügen durch die Polizei, Sicherheitsauflagen allgemein; zeitlich eingeschränkter Einsatz von Verkehrszeichen z.B. bei Verkehrsumleitungen, steigen lassen von Luftballons, dem Nutzen von „Drohnen“ und vieles mehr. Auch die Regelungen der GEMA bei Veranstaltungen mit Musik sind zu beachten.
[1] vgl. Rieger / Wagner (2011) S. 15
[2] vgl. www.aufsichtspflicht.de
[3] vgl. Aufsichtspflicht.de
[4] vgl. Rieger / Wagner (2011), S. 26f
[5] Rieger / Wagner (2011), S. 17
[7] Vgl. Rieger / Wagner (2011), S. 18
[8] www.aufsichtspflicht.de
[9] vgl. Rieger / Wagner (2011), S. 27
[10] Satzung der DPSG (2017), Seite 8
[11] Vgl. Zielsicher – Versicherungsschutz in der DPSG (2017)
[12] Rieger / Wagner (2011), S. 95
[13] Rieger / Wagner (2011), S. 95
[14] Rieger / Wagner (2011), S. 88
[15] Satzung der DPSG (2017), S.3
[16] Arbeitshilfe zur Gemeinnützigkeit der DPSG (2010), S.6
[17] DPSG – Homepage: https://dpsg.de/de/fuer-mitglieder/datenschutz-heute/faq.html